Abrechnung

Die Jahresgesamtabrechnung

„Die Daten, die Sie benötigen“

Die Jahresgesamtabrechnung spiegelt in übersichtlicher Form den finanziellen Stand Ihres Objektes per Abrechnungsstichtag wieder.

Die Vermögensübersicht mit der Darstellung des Girokontostandes, der angelegten Gelder, Forderungen gegen Eigentümer / Mieter oder Versicherungen, Rücklagen, Verbindlichkeiten und Reparaturen, die in einem Beiblatt zur Abrechnung, auch zu steuerlichen Zwecken, detailliert wiedergegeben werden.
Die Kostenabrechnung enthält die nicht umlagefähigen Kosten wie Reparaturen, Verwaltungskosten, Kontoführungsgebühren usw.
Weiter werden die umlagefähigen Betriebskosten detailliert wiedergegeben.

Diese Jahresabrechnung enthält also stichtagbezogen in übersichtlicher Form die Daten, die Sie für das Finanzamt benötigen.

Die Einzelabrechnung

„Klar und übersichtlich“

Anhand der vorgegebenen Zahlen der Jahresgesamtabrechnung erstellen wir die Einzelabrechnung für die Eigentümergemeinschaft oder das Mietobjekt.

Die Einzelabrechnung für die Eigentümergemeinschaft basiert auf den in der Teilungserklärung bzw. in Beschlüssen festgelegten Umlageschlüsseln.

Die Einzelabrechnung für das Mietobjekt richtet sich nach der Betriebskostenverordnung in Verbindung mit den im Mietvertrag getroffenen Regelungen. Anhand dieser Umlageschlüssel ergibt sich die Einzelabrechnung.

Klar und übersichtlich sind noch einmal die Gesamtkosten und die auf die Einzelpartei entfallenden Kosten dargestellt.

Die Einzelabrechnung

„Klar und übersichtlich“

Anhand der vorgegebenen Zahlen der Jahresgesamtabrechnung erstellen wir die Einzelabrechnung für die Eigentümergemeinschaft oder das Mietobjekt.

Die Einzelabrechnung für die Eigentümergemeinschaft basiert auf den in der Teilungserklärung bzw. in Beschlüssen festgelegten Umlageschlüsseln.

Die Einzelabrechnung für das Mietobjekt richtet sich nach der Betriebskostenverordnung in Verbindung mit den im Mietvertrag getroffenen Regelungen. Anhand dieser Umlageschlüssel ergibt sich die Einzelabrechnung.

Klar und übersichtlich sind noch einmal die Gesamtkosten und die auf die Einzelpartei entfallenden Kosten dargestellt.

Die Aufstellung zur Instandhaltungsrücklage

„Genaue Übersicht über die Entwicklung“

Per Gesetz sind Eigentümer in Wohnungseigentümergemeinschaften zur Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage verpflichtet. Aus dieser Rücklage werden die Instandhaltungsmaßnahmen am Gebäude und an den Anlagen bezahlt. Damit Sie auch hier eine genaue Übersicht über die Entwicklung der Rücklage erhalten, weisen wir den Jahresverlauf der Rücklage genauestens aus. Exakt finden Sie den Anfangsbestand, die Zuführung zur Rücklage und die aus der Rücklage geleisteten Reparaturen. So ergibt sich im Abschluss der Betrag, der auch in Ihrer Gesamtabrechnung aufgeführt ist.

Die Anlage der Gelder

„Möglichst Gewinnbringend“

Die Gelder der Rückstellungen, bleiben nicht auf dem Girokonto. Regelmäßig überprüfen wir, welche Gelder des Objektes im Moment nicht benötigt werden. Diese werden mindestens in monatlichem Festgeld angelegt. Bei höheren Rückstellungen wird von Fall zu Fall auch über eine längerfristige Geldanlage (höhere Zinsen) entschieden. Ihre Gelder werden also möglichst gewinnbringend angelegt. Spekulative Anlagen sind uns verboten!

Die Anlage der Gelder

„Möglichst Gewinnbringend“

Die Gelder der Rückstellungen, bleiben nicht auf dem Girokonto. Regelmäßig überprüfen wir, welche Gelder des Objektes im Moment nicht benötigt werden. Diese werden mindestens in monatlichem Festgeld angelegt. Bei höheren Rückstellungen wird von Fall zu Fall auch über eine längerfristige Geldanlage (höhere Zinsen) entschieden. Ihre Gelder werden also möglichst gewinnbringend angelegt. Spekulative Anlagen sind uns verboten!

Der Verwaltervertrag

„Absicherung der Eigentümer“

Sie schließen mit uns zunächst einen Verwaltervertrag über 3 bis maximal 5 Jahre entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ab. Der Vertrag kann danach natürlich verlängert werden. Dieser Vertrag legt in Kürze die Rechte und Pflichten des Verwalters fest. Er regelt die Verwaltervergütung, die Rechte und Pflichten des Verwalters und Ihre Absicherung als Eigentümer. In Verbindung mit der Verwaltervollmacht sind hier alle Regelungen getroffen.

Die haushaltsnahen Aufwendungen

„Steuerlich absetzbar für Selbstnutzer“

Mit der Änderung des §35a Einkommensteuergesetz (EStG) kann jetzt auch der Eigentümer, der seine Eigentumswohnung selber nutzt, einen Teil der anfallenden Kosten steuermindernd absetzen. Diese Bescheinigungen dürfen nur Selbstnutzer nutzen. Den Nachweis über die haushaltsnahen Aufwendungen erhalten Sie mit der Abrechnung.

Die haushaltsnahen Aufwendungen

„Steuerlich absetzbar für Selbstnutzer“

Mit der Änderung des §35a Einkommensteuergesetz (EStG) kann jetzt auch der Eigentümer, der seine Eigentumswohnung selber nutzt, einen Teil der anfallenden Kosten steuermindernd absetzen. Diese Bescheinigungen dürfen nur Selbstnutzer nutzen. Den Nachweis über die haushaltsnahen Aufwendungen erhalten Sie mit der Abrechnung.